Qualifizierte Kinderbetreuung im Raum Kaiserslautern

Förderung in Kindertagespflege
(gem. §§ 23, 24 und 90 SGB VIII)

Kindertagespflege ist öffentlich gefördert. Für Kinder von 1-3 Jahren besteht ein Rechtsanspruch auf Förderung in der Tagespflege. Somit ist gewährleistet, dass die Eltern einen Zuschuss vom Jugendamt erhalten und finanziell unterstützt werden.

Dadurch ist ein Platz bei einer Tagesmutter für die Eltern i.d.R nicht teurer als ein Platz in einer Kita.

Übrigens:
Kinder unter 1 Jahr werden auch gefördert, wenn z.B. die Eltern erwerbstätig sind.


Die Eltern haben die Wahl

Kita oder Tagesmutter?


  • Den Eltern steht ein Wunsch- und Wahlrecht zu (§ 5 SGB VIII)

Die Kindertagespflege (Tagesmutter) wird als Angebot der Jugendhilfe vom Jugendamt finanziell gefördert. Die Eltern sollen somit auch in finanzieller Hinsicht die Wahl haben, ob sie ihr Kind in einer Kita oder bei einer Tagesmutter betreuen lassen.

Die Kindertagespflege besitzt seit den rechtlichen Novellierungen des SGB VIII den gleichen Förderauftrag wie institutionelle Angebote der Kindertagesbetreuung.

Demnach ist die Kindertagspflege (Kindertagespflegeperson/Tagesmutter) gesetzlich gleichrangig gestellt mit der Betreuung in Tageseinrichtungen wie Kita (Kinderkrippen, -gärten und -horten).

  • Neuregelung SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) im Jahr 2005
    • TAG (Tagesbetreuungsausbaugesetz) seit 01.01.05
    • KICK (Kinder- u. Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz)
      seit 01.10.05

  • KiföG (Kinderförderungsgesetz) seit 16.12.08

  • KiTaG: Landesgesetz über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege in Rheinland-Pfalz: ab 01.07.2021